

Gemäß Artikel VI des Grundgesetzes sind die Organe des Vereins zusammengesetzt
Aus: - Mitgliederversammlung - Vorstand - Aufsichtsrat
Der Vorstand besteht aus Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung des Vereins demokratisch gewählt werden und als Exekutivbehörde für die Richtlinien und Ziele des Vereins gelten
Der Vorstand besteht aus einer Personenzahl von mindestens drei Personen und ist wie folgt gegliedert
Der 1. Vorsitzende, der den Verein vertritt
Der 2. Vorsitzende
Kassenwart
Mitglieder des Vorstands
Der Aufsichtsrat gilt als die Behörde, die die Arbeit des Vorstands so überwacht, dass die Ziele des Vereins erreicht werden, und die seine Leistung gemäß den Grund- und Geschäftsordnungen des Vereins überwacht. Der Aufsichtsrat leitet seine Befugnisse aus dem Vertrauen ab, das ihm die Mitgliederversammlung durch die Wahl seiner Mitglieder entgegenbringt, und übt seine von allen garantierten Befugnisse aus Aus dem Statut und dem Inneren